Rz. 20

Der allgemeine Beitragssatz ist auch bei einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung anzuwenden. Anspruch auf eine die Versicherungspflicht begründende Sozialleistung besteht für

  1. Leistungsempfänger nach dem SGB III gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2,
  2. Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6.
 

Rz. 21

Nach § 126 SGB III besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit. Nach § 17 Abs. 2 RehaAnglG wird bei gesundheitsbedingter Nichtteilnahme an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen das Übergangsgeld für 6 Wochen bis zum Tage der Beendigung der Maßnahme weitergezahlt.

 

Rz. 22

Wird eine Versicherungspflicht durch eine Sozialleistung nur erhalten, gilt gleichfalls der allgemeine Beitragssatz gemäß Satz 2 (vgl. Rz. 11).

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