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Die von der Bundesagentur für Arbeit bei Bezug von Arbeitslosengeld zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind aus maximal 80 % der Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu bemessen, für den die Beiträge bestimmt sind:

BSG, Urteil v. 29.9.1997, 8 RKn 4/97, 8 RKn 5/97, 8 RKn 6/97, USK 9750.

Hat ein Unfallversicherungsträger Verletztengeld gewährt und stellt sich nachträglich heraus, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen hat, so hat die Krankenkasse dem Unfallversicherungsträger die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten, wenn und solange die Mitgliedschaft des Unfallverletzten bei der Krankenkasse wegen eines Anspruchs auf Krankengeld erhalten bleibt:

BSG, Urteil v. 12.12.1990, 12 RK 35/89, USK 8818 = Breithaupt 1988 S. 822.

Bei (jetzt) Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe ist das für die Berechnung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt jeweils bis zur Höhe der in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen; sofern dieses Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an die höhere Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen:

BSG, Urteil v. 16.2.1982, 12 RK 81/80, USK 8218 = DOK 1983 S. 128.

Für kranken- und rentenversicherungspflichtige Behinderte in geschützten Einrichtungen sind für unbezahlte Fehlzeiten (z. B. unbezahlter Urlaub) keine Mindestentgelte nach § 235 Abs. 3 anzusetzen:

BSG, Urteil v. 10.5.1990, 12 RK 38/87, USK 9028 = Die Beiträge 1991 S. 34.

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