Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. In Abs. 1 wurden mit dem RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung ab 1.1.1992 die Worte "ohne die darin enthaltenen Kinderzuschüsse" durch die Worte "einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung" ersetzt. Das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) machte eine erneute Änderung des Abs. 1 mit Wirkung ab 1.1.2005 erforderlich. Die "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" wurde durch die "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt. Das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze (EUSozSichAnpG) v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) fügte durch Art. 4 Nr. 7 in Abs. 1 den Satz 2 mit Wirkung zum 1.7.2011 ein. Mit gleichem Gesetz wurde in Abs. 2 Satz 1 geändert.

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