Rz. 10

Von dem Grundsatz in Abs. 1, dass ein Kassenverband nur von Kassen gebildet werden kann, deren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamtes liegt, gestattet Abs. 2 eine Ausnahme. Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband auch über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken. Diese Ausnahme ist offenbar deshalb zugelassen worden, weil gegebenenfalls eine zweckmäßigere Wahrnehmung der Verbandsaufgaben im Hinblick auf ein Ineinandergreifen benachbarter Versicherungsämter es wünschenswert machen könnte (etwa Regelungen im Vertragsbereich oder die Durchführung von EDV-Arbeiten). Der Kassenverband nach Abs. 2 entsteht erst mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

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