Rz. 6

Die von den Kassenverbänden wahrzunehmenden Aufgaben ergaben sich aus § 407 RVO, der auch über den 31.12.1988 hinaus galt. Die Vorschrift wurde inzwischen durch Art. 7 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes mit Wirkung zum 30.10.2012 aufgehoben. Damit existieren keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Kassenverband Aufgaben zuweisen. Es liegt bei den Gesellschaftern, die Aufgaben eines Kassenverbandes zu bestimmen. Dabei sind die Vorgaben für Arbeitsgemeinschaften zu beachten (§ 94 Abs. 1a SGB X).

 

Rz. 7

Der Kassenverband nimmt die Aufgaben für die ihm angeschlossenen Kassen wahr, d. h. in ihrem Auftrag, nicht etwa in ihrem Namen und in ihrer Vertretung, so dass die Kassen als die eigentlich Vertragschließenden zu gelten hätten. Der Verband schließt vielmehr als selbständige Rechtspersönlichkeit Verträge im eigenen Namen ab, wenn auch u. U. zugunsten der beteiligten Kassen und mit unmittelbarer Rechtswirkung für sie. Mangels einer Rechtsgrundlage ist der Verband als Beliehener nicht befugt, Verwaltungsakte zu erlassen.

 

Rz. 8

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß die Kassenverbände nicht diejenigen Aufgaben wahrnehmen können, die den Landes- bzw. dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 211, § 217f) übertragen wurden.

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