2.6.1 Wahl des Vorsitzenden

 

Rz. 15

Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitgliederversammlung gewählt (Satz 1). Bei der Wahl des Vorsitzenden ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen erforderlich (Satz 2). Da sich dieser Satz ausdrücklich auf die Position des Vorsitzenden bezieht, genügt bei der Wahl des Stellvertreters die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. auch § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).

 

Rz. 16

Eine Stimmengewichtung ist nicht vorgesehen (Satz 3). Maßgeblich ist die Zahl der abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl der Mitglieder. Die Versicherten- und Arbeitgebervertreter einer Mitgliedskasse haben somit nicht jeweils eine Stimme, sondern sie können nur eine einheitliche Stimme abgeben (BT-Drs. 16/3100 S. 162). Dies erfordert eine vorherige Abstimmung beider Vertreter. Ist eine Mitgliedskasse nur mit einem einzigen Vertreter vertreten, genügt dessen Stimme.

2.6.2 Sitzungsleitung

 

Rz. 16a

Das Bundesministerium für Gesundheit lädt die Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes zur ersten konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung (Satz 4). Die Einladung ergeht an die Krankenkassen, die jeweils einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat (bzw. ihrem ehrenamtlichen Vorstand) oder ihrer Vertreterversammlung entsenden (§ 217b Abs. 3 Satz 3). Für die erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates) entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt (Satz 5).

 

Rz. 16b

Zu den nachfolgenden Sitzungen der Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein (Satz 6). Er leitet die Wahl des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest (Satz 7). Die Satzung des GKV-Spitzenverbandes regelt die Details zum Verfahren der Wahl.

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