Rz. 12d

Beschlüsse sind nachvollziehbar zu begründen und zu protokollieren (Satz 1, 2). Nachvollziehbar ist die Begründung, wenn eine an der Sitzung nicht beteiligte Person allein anhand der Lektüre der (schriftlich vorgelegten, zu Protokoll genommenen bzw. mündlich vorgetragenen und sodann protokollierten) Begründung verstehen kann, was Gegenstand des Beschlusses ist und warum er getroffen wurde (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 217b Rz. 30). Die Entscheidungsfindung ist damit nachvollziehbar und transparent. Der Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen (Satz 3). Grundlage dafür kann eine Einzelentscheidung oder eine generelle Regelung in der Satzung sein. Dafür ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.

 

Rz. 12e

Abstimmungen sind i. d. R. öffentlich und nicht geheim (Satz 4). Davon darf nur in besonderen Angelegenheiten abgewichen werden (Satz 5). Durch eine geheime Abstimmung wird das Abstimmungsverhalten des einzelnen Mitglieds des Verwaltungsrats verdeckt (BT-Drs. 18/10605). Damit wird die Beweisführung für dessen individuelle Haftung erschwert. Sachverhalte, in denen eine geheime Abstimmung in Betracht kommt, sind in der Satzung zu regeln.

 

Rz. 12f

Über haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände ist immer namentlich abzustimmen (Satz 6). Die Satzung hat die Abstimmungsgegenstände zu regeln. Hierbei handelt es sich z. B. um Abstimmungen über privatrechtliche Verträge oder über die Geltendmachung von Forderungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Selbstverwaltungsgremien fallen (BT-Drs. 18/11009). Dies dient der Verfahrenserleichterung im Rahmen der Sitzungen, da eine vor jeder Abstimmung notwendige Prüfung entfällt, ob es sich um einen haftungsrelevanten Sachverhalt handelt.

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