Rz. 2
Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben der Landesverbände. Differenziert wird im Wesentlichen zwischen gesetzlich zugewiesenen und unterstützenden Aufgaben. Abs. 1 enthält eine generelle, rein deklaratorische Verpflichtung für die Landesverbände der Krankenkassen (§ 207), die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
Abs. 2 definiert als wesentliche Aufgabe der Landesverbände die Unterstützung der Mitgliedskassen und listet einen nicht abschließenden Handlungskatalog auf.
Die Landesverbände werden mit Abs. 3 deklaratorisch und nicht abschließend allgemein zur Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung verpflichtet. Abs. 4 setzt die Rahmenbedingungen für die Finanzierung der Landesverbände.
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