Rz. 3

Ein bedeutsames Feld der Krankheitsverhütung ist die Erhaltung der Zahngesundheit. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB V am 1.1.1989 wurden deshalb erstmals Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen als Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Dabei wird zwischen der Gruppen- und Individualprophylaxe unterschieden. § 21 betrifft die Gruppenprophylaxe und versicherte Kinder, die das 12. Lebensjahr, in besonderen Bereichen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Individualprophylaxe für Kinder ab 6 Jahren wird in § 22 geregelt. Individuelle Untersuchungen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres werden von § 26 erfasst.

 

Rz. 4

Die Maßnahmen über die Gruppen- und Individualprophylaxe sollen dazu beitragen, Zahnerkrankungen und Zahnbetterkrankungen zu verhüten. Als Erkrankungen in diesem Sinne kommen insbesondere Karies und Parodontitis in Betracht.

Karies ist eine Erkrankung der Zähne des Menschen. Sie entsteht durch die Wirkung von Bakterien (Streptokokken), der Zahnbeläge und den von ihnen erzeugten sauren Produkten der enzymatischen Zersetzung von Kohlehydraten. Sie ist überwiegend Folge falscher Ernährung und mangelnder Zahn- und Mundpflege. Aber auch die mangelnde Resistenz der Zahnsubstanzen kann Karies fördern.

Bei der Parodontitis handelt es sich um eine Entzündung des Zahnfleischrandes mit Ablagerung von Zahnstein, Bildung eitriger Zahntaschen und Lockerung der Zähne. Sie entsteht durch eine bakterielle Mundinfektion. Infektionsbegünstigend wirken sich u. a. Bissanomalien, mangelhafte Zahnhygiene, Zahnsteinbildung, unrichtiges und seltenes Zähneputzen, Reizung durch Rauchen oder übermäßigen Alkoholgenuss aus.

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass langfristig Besserungen der Zahnerkrankungen möglich sind, wenn prophylaktische Maßnahmen systematisch betrieben werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist umso größer, je früher mit ihnen begonnen wird. Hauptzielgruppen sind deshalb Kinder und Jugendliche.

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