Rz. 3

Abs. 1 benennt als Träger der Modellvorhaben die Leistungsträger nach § 20d Abs. 1 und ihre Verbände. Das sind mithin die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Diese können einzeln oder zusammen Vereinbarungen zu Modellvorhaben treffen. Sie können auch Kooperationen mit (beliebigen) Dritten eingehen, wobei die in den Ländern zuständigen Stellen nach § 20f Abs. 1 lediglich beispielhaft genannt sind. Im Betracht kommen hier insbesondere Organisationen, die bereits erfolgreich in Kooperation mit den in den Ländern oder im Bund zuständigen Stellen Präventionsmaßnahmen durchgeführt haben. Aber auch sonstige Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind, wie Fachverbände oder Selbsthilfeorganisation, sind durch Abs. 1 angesprochen (BT-Drs. 18/4282 S. 39).

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