Rz. 7

Abs. 1 Satz 8 verpflichtet die Nationale Präventionskonferenz zur Einigung auf eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise und das Beschlussverfahren festlegt. Die Geschäftsordnung muss einstimmig von den Mitgliedern der Nationalen Präventionskonferenz angenommen werden (Satz 9). Die Geschäfte der Nationalen Präventionskonferenz führte die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Satz 10). Damit sind keine Rechtsgeschäfte gemeint. Aufgabe ist vielmehr die administrative Unterstützung der Nationalen Präventionskonferenz. Dies ergänzt die Regelung in § 20a Abs. 3 und 4, nach der die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen insbesondere mit der Entwicklung der Art und der Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und wissenschaftlicher Evaluation unterstützend herangezogen wird. In der Geschäftsordnung sind auch die Einzelheiten zur Durchführung des Präventionsforums einschließlich der für die Durchführung notwendigen Kosten zu regeln (Abs. 2 Satz 4).

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