Rz. 2

Die Vorschrift dient der rechtzeitigen Erfassung sozialversicherungsrechtlich relevanter Tatbestände. Für den Bereich der Krankenversicherung dient die Meldepflicht dazu, die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 193 und das Ruhen der Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2a für den Wehrdienstleistenden selbst zu dokumentieren und den Krankenkassen die pauschale Beitragserhebung nach § 244 gegenüber dem Bund (§ 251 Abs. 4) zu ermöglichen. Für die Rentenversicherung dient die Meldung der Erfassung dieser Zeit als eigenständige Rentenversicherungspflichtzeit (§ 3 S. 1 Nr. 2, 2a SGB VI). Es existieren besondere Meldepflichten (§ 192 SGB VI).

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 – WehrRÄndG 2011) v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 678) ist die allgemeine Wehrpflicht vom 1.7.2011 an bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles ausgesetzt worden. Die Vorschrift ist aber weiterhin bedeutsam, weil sie auch auf den freiwilligen Wehrdienst anzuwenden ist.

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