Rz. 10

Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle sowohl die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, unabhängig davon, ob er versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist, sowie einen Kassenwechsel und auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzugeben. Die Zahlstelle hat dann der neuen Krankenkasse eine entsprechende Meldung zu machen. Dies muss auch unabhängig von einer freiwilligen oder Pflichtmitgliedschaft erfolgen. Die Zahlstelle kann in der Regel nicht erkennen, wie sich die Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse gestaltet. Auch wird die Krankenkasse oftmals mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gewechselt, aufgrund dessen Pflichtbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzuziehen sind.

 

Rz. 11

Die Anzeigepflicht des Versorgungsempfängers korrespondiert mit der Ermittlungspflicht der Zahlstelle, da diese sonst ihre Ermittlungen nicht durchführen könnte (Satz 1).

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