Rz. 5

Für die Bezieher von Vorruhestandsgeld ist die Zahlstelle zur Meldung verpflichtet. Hierbei kann es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, eine Ausgleichskasse, der die Verpflichtungen des ehemaligen Arbeitgebers übernehmende Verband, ein anderer Arbeitgeber, der die Verpflichtungen entsprechend übernommen hat, oder eine von den Tarifvertragsparteien bestimmte Stelle handeln.

 

Rz. 6-8

(unbesetzt)

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