Rz. 1f

Die Vorschrift regelt die Meldepflicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, 10 Versicherungspflichtigen sowie für die Empfänger von Vorruhestandsgeld (§ 5 Abs. 3), welche den versicherungspflichtig Beschäftigten gleichgestellt sind (Abs. 1). Abs. 2 regelt die Meldepflicht bei Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs (§ 5 Abs. 1 Nr. 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge