Rz. 12

Mit Abs. 3 Satz 1 werden die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten zur Zusammenarbeit untereinander und mit den entsprechenden Stellen bei einem Landesverband oder dem Spitzenverbandes Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung zur Zusammenarbeit ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 3 und § 86 SGB X. Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Fehlverhalten hatte nur dann Sinn, wenn Ermittlungen auch krankenkassen- und verbandsübergreifend erfolgen könnten. Die Aufgabenstellung der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten sind jedoch auf die Mittelverwendung der jeweiligen Krankenkasse bzw. des Landes- oder Spitzenverbandes Bund beschränkt (vgl. Rz. 8), daher kann unter Zusammenarbeit nur der allgemeine Erfahrungsaustausch und der Hinweis auf typische Fallgestaltungen sowie die Informationsbeschaffung bzgl. dieser Aufgabe verstanden werden; die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten sind keine Stellen zur Ermittlung von Leistungsmissbrauch oder Abrechnungsmanipulation durch Dritte. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten wird durch Abs. 3 nicht gerechtfertigt (vgl. BT-Drs. 15/1525 S. 99).

 

Rz. 12a

Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen mit dem Satz 2 dadurch ausgeweitet worden, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten zu organisieren und auch durchzuführen hat. Nach der Gesetzesbegründung zu § 81a Abs. 3 SGB V (BT-Drs. 18/6446 S. 24) dient dieser verpflichtende Erfahrungsaustausch der Verstärkung der übergreifenden Zusammenarbeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, innerhalb dessen die Vertreter der genannten Stellen ihre Erfahrungen bei regelmäßigen Tagungen austauschen können. Solche Treffen, die im Bereich der Krankenkassen bisher schon in freiwilliger Initiative einzelner Krankenkassen und Verbände organisiert worden sind, ermöglichen auch den direkten fachlichen Austausch der verantwortlichen Personen und die gemeinsame Abstimmung über das Vorgehen bei streitigen oder unklaren Fragestellungen. Der gesetzliche Auftrag zu einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch soll diesen Austauschprozess nach der Begründung des Regierungsentwurfes verstetigen, um die Tätigkeit der genannten Stellen zu intensivieren und zu vereinheitlichen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

 

Rz. 12b

Damit auch die Erfahrungen aus der disziplinar-, berufs- und strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung des Fehlverhaltens eingebracht werden können, sind neben den Vertretern der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten nach Abs. 1 aber auch Vertreter der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen (§ 81 a), der berufsständischen Kammern (der Ärzte, der Zahnärzte, der Psychotherapeuten oder der Apotheker, ggf. auch Organisationen der Pflegeberufe) sowie der Staatsanwaltschaft in geeigneter Form zu beteiligen (so BT-Drs. 18/6446 S. 24). Dieser Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen bei den Krankenkassen und ihren Verbänden nach § 197a Abs. 3 verfolgt den gleichen gesetzlichen Auftrag wie der der entsprechenden Stellen bei den kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach § 81a. Da zudem eine gegenseitige Beteiligung vorgeschrieben ist, kann der Erfahrungsaustausch auch gemeinsam von diesen organisiert und durchgeführt werden (so BT-Drs. 18/6446 S. 24).

 

Rz. 12c

Die Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundes sind über die Ergebnisse des Erfahrungsaustauschs zu informieren. Ob dies von jeder Stelle zur Bekämpfung von Fehlverhalten nach Abs. 1 gesondert zu erfolgen hat ist unklar. Eine Information der Aufsichtsbehörden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der diesen Erfahrungsaustausch ohnehin organisiert, erscheint insoweit ausreichend.

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