Rz. 12
Die gesetzliche Vertretung der Krankenkasse gegenüber dem Vorstand (insgesamt) und dessen (einzelne) Mitglieder folgt bereits aus § 33 Abs. 2 SGB IV. Diese Vertretung kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn es um die Wahl und Wiederwahl des Vorstands oder um die Amtsenthebung und/oder Amtsentbindung geht.
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