Rz. 24

Mit Abs. 4 werden die Wirkungen des § 193, insbesondere der Fortbestand der Mitgliedschaft und die Beitragstragung durch den Bund, auf ehemalige Berufs- oder Zeitsoldaten ausgedehnt, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt SoldG (§§ 59ff. SoldG), der durch Art. 2 Nr. 24 SkResNOG neu gefasst wurde, herangezogen werden. Nach § 60 SoldG umfassen diese Dienstleistungen befristete Übungen (§ 61 SoldG), besondere Auslandsverwendungen (§ 62 SoldG), Hilfeleistungen im Innern (§ 63 SoldG), unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.

 

Rz. 24a

Der Personenkreis, auf den Abs. 4 nunmehr verweist, ist in § 59 SoldG geregelt. Danach können frühere Berufssoldaten, die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder versetzt wurden, bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu Dienstleistungen nach § 60 SoldG herangezogen werden (§ 59 Abs. 1 SoldG). Ehemalige Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mindestens 2 Jahren können bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Nr. 1 SoldG), sofern sie nur einen Mannschaftsdienstgrad führen, bis zum 45. Lebensjahr außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles (§ 59 Abs. 2 Nr. 2 SoldG) und bei freiwilliger schriftlicher Verpflichtung und nach Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Nr. 3 SoldG) zu den Dienstleistungen nach § 60 SoldG herangezogen werden.

 

Rz. 25

Anwendung finden Abs. 1 oder 2 jedoch auf den Personenkreis des Abs. 4 nur, soweit sich durch die Heranziehung zu Dienstleistungen oder Übungen nach Ende des Dienstverhältnisses als Berufs- oder Zeitsoldat sonst Auswirkungen auf eine pflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben würden, also insbesondere ein Versicherungspflichttatbestand beeinflusst würde oder wenn eine freiwillige Krankenversicherung besteht. Keine Anwendung findet die Vorschrift daher regelmäßig auf Berufssoldaten, die sich wegen Erreichens der Altersgrenze vor dem 65. Lebensjahr im Ruhestand befinden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 versicherungsfrei sind, auch wenn sie sonst noch eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.

 

Rz. 26

Satz 2 schließt aus, dass die Dienstleistung oder Übung selbst als Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 angesehen werden kann, obwohl die Voraussetzungen dafür dem Grunde nach vorliegen. Vielmehr soll nur eine Gleichstellung mit Wehrdienstleistenden erfolgen. Bei der Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 3, der die Versicherungsfreiheit für Werkstudenten regelt, dürfte es sich jedoch um ein Redaktionsversehen handeln; denn eine nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bedarf schon keiner Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3. Wegen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit freier Heilfürsorge und Dienstbezügen sollte wohl die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 für die Zeit der Dienstleistung oder Übung ausgeschlossen werden, weil dies sonst nach § 6 Abs. 3 auch zum Ausschluss anderer Versicherungspflichten führen würde.

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