Rz. 19

Die mit Wirkung zum 1.8.2013 aufgehobene Regelung in Abs. 3 betraf die Fälle des Endes der Pflichtversicherung als Beschäftigter wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ende des Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4. Die Mitgliedschaft setzte sich dann als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn nicht nach einem entsprechenden Hinweis der Krankenkasse der Austritt erklärt wurde. Diese Regelung über den Wechsel in den Versicherungsstatus als freiwilliges Mitglied ist nunmehr in § 188 Abs. 4 für alle Fälle des Endes einer Pflichtversicherung (oder einer Familienversicherung) vorgesehen, soweit nicht nach Hinweis der Krankenkasse und unter Nachweis eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes der Austritt erklärt wird. Dies schließt die Fälle des Endes der Versicherungspflicht wegen Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 4 ein. Die Regelung in Abs. 3 wurde daher als entbehrlich aufgehoben (BT-Drs. 17/13947 S. 37).

 

Rz. 20-27

(unbesetzt)

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