Rz. 17

Abs. 1a eröffnet für den Versicherten im Falle der Schließung oder Insolvenz seiner Krankenkasse einen gewissen Vertrauensschutz in Bezug auf Entscheidungen, die die bisherige Krankenkasse getroffen hat. Eine Krankenkasse wird durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert ist (§§ 146a, 153, 155, 170, 171b Abs. 5). Mit Schließung oder Insolvenz der Krankenkasse endet die Mitgliedschaft des Versicherten und dieser hat eine neue Krankenkasse zu wählen (§§ 155 Abs. 2 Satz 5, 175 Abs. 1 Satz 1), bei der eine neue Mitgliedschaft entsteht.

 

Rz. 17a

Nach Satz 1 wirken zugunsten des Versicherten im Verhältnis zur neuen Krankenkasse Leistungsentscheidungen der bisherigen Krankenkasse fort, d. h. den Versicherten begünstigende Bescheide, die eine zu erbringende Regelleistung der Krankenkasse betreffen (vgl. BT-Drs. 17/6906 S. 53; BR-Drs. 456/11 S. 4; Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 19 Rz. 44 f.). Nicht erfasst sind hingegen Mehrleistungen, die die Krankenkasse aufgrund von Satzungsregelungen erbringen kann (Satz 2). Ebenso wenig werden von der Vorschrift belastende Verwaltungsakte und Entscheidungen über den Versichertenstatus sowie Beitragsbescheide erfasst (Zieglmeier, in: KassKomm SGB V, § 19 Rz. 26c). Die Bindungswirkung besteht für die neue Krankenkasse aber nur in dem Umfang, wie er auch gegenüber der bisherigen Kasse bestand, die Vorschriften des SGB X zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen bleiben unberührt (Satz 4).

 

Rz. 17b

Zwar gilt die Fortwirkung nicht für Mehrleistungen, die aufgrund von Satzungsleistungen abgeschlossen werden. Entschließt sich der Versicherte bei der neuen Krankenkasse aber zum Abschluss von Wahltarifen, wie sie in der Satzung nach § 53 vorgesehenen sind, so muss er hierfür zuvor keine Wartezeiten zurücklegen, auch wenn die Satzung der neuen Krankenkasse dies vorsieht (Satz 3). Es muss sich allerdings um Wahltarife in vergleichbarer Form handeln. Hierfür dürfte ausreichend sein, dass die jeweiligen Wahltarife demselben Absatz der Abs. 1 bis 7 des § 53 zuzuordnen sind (so auch Mack, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 19 Rz. 62; a. A. Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 19 Rz. 44n; Zieglmeier, in: KassKomm SGB V § 19 Rz. 26h-26i, nach der die "wesentlichen Merkmale" der beiden Tarife übereinstimmen müssen.)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge