Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde der Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 um den Satz 2 ergänzt. Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurde mit Wirkung zum 1.5.2011 Abs. 1a eingefügt, der Regelungen für den Fall des Endes der Mitgliedschaft durch Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse enthält.

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