Rz. 50

Nach § 22 Abs. 1 KVLG 1989 beginnt für die nach diesem Gesetz Versicherten die Mitgliedschaft

  1. für landwirtschaftliche Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989) mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als solcher,
  2. für landwirtschaftliche Kleinunternehmer und ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit der Eintragung in das Mitgliedsverzeichnis,
  3. für mitarbeitende Familienangehörige mit dem Tag der Aufnahme dieser Beschäftigung und
  4. für Rentenantragsteller und Rentner (Altenteiler) nach dem ALG mit dem Tag der Stellung des Antrags auf eine solche Rente,
  5. für die in § 2 Abs. 1 KVLG 1989 genannten Versicherungspflichtigen, die nach § 3 Abs. 1 KVLG 1989 Mitglied einer anderen Krankenkasse sind, mit dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitgliedschaft als Versicherungspflichtige bei dieser Krankenkasse endet und
  6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 genannten Versicherungspflichtigen (= § 5 Abs. 1 Nr. 13) mit dem Tag, der sich aus entsprechender Anwendung von Abs. 11 ergibt.
 

Rz. 51

Für Versicherungspflichtige, die noch wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§ 3 Abs. 1 KVLG 1989) bei einer anderen Krankenkasse Mitglied sind, beginnt die Mitgliedschaft bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftlicher Krankenkasse nach dem Ende dieser Mitgliedschaft. Insoweit wird der Mitgliedschaftsbeginn in Abhängigkeit von der vor- oder nachrangigen Versicherungspflicht geregelt, und die Rangfolge der Versicherungspflichten bestimmt den zuständigen Krankenversicherungsträger.

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