Rz. 26

Auch bei der Vereinigung durch RechtsVO sind die betroffenen Ersatzkassen und deren Verbände (§ 172, vgl. Komm. dort) anzuhören. Die Anhörung soll den Beteiligten lediglich die Möglichkeit der Stellungnahme einräumen. Eine zwingende Berücksichtigung des Vorbringens und ein Unterlassen der Vereinigung bei relevantem Vorbringen ist nicht vorgesehen (vgl. Komm. zu § 145). § 172 ist im Zusammenhang mit den organisatorischen Änderungen im Bereich der Spitzenverbände nicht geändert worden, so dass wohl trotz der Umwandlung der Bundesverbände der Ersatzkassen in Gesellschaften bürgerlichen Rechts diese anzuhören sind.

 

Rz. 27

Das Anhörungsrecht der Ersatzkassenverbände nach § 172 ist lediglich ein formales Anhörungsrecht, ohne dass diese dadurch zu Beteiligten des Verfahrens i. S. v. § 12 Abs. 3 SGB X würden.

 

Rz. 28

Das Anhörungsrecht der Ersatzkassen, mit denen die Vereinigung durch RechtsVO vorgesehen ist, ist dagegen ein materielles Recht i. S. v. § 24 SGB X. Dabei ist jedoch fraglich, ob ein eigenes Recht der Ersatzkasse dahingehend besteht, nicht mit anderen Ersatzkassen vereinigt zu werden, welches durch eine nicht oder nicht ordnungsgemäße Anhörung verletzt sein könnte.

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