Rz. 3

In Abs. 1 werden Ersatzkassen (§ 4 Abs. 2) als die Krankenkassen definiert, bei denen nach dem bis Ende 1995 geltenden Recht die Mitgliedschaft nur durch Ausübung von Wahlrechten erlangt werden konnte. Zur "gesetzlichen" Zuständigkeit von Ersatzkassen nach dem AFG und zum Verhältnis von gewählter zu gesetzlicher Zuständigkeit vgl. Klose, SGb 1995 S. 477 und Anm. zu BSG, 12 RK 19/93, NZS 1994 S. 558. Die Definition nimmt lediglich die vorhandenen Ersatzkassen als Träger der Krankenversicherung in Bezug, da Neugründungen von Ersatzkassen nicht mehr möglich sind. Durch kassenartübergreifende Fusionen nach § 171a (vgl. Komm. dort) können aber auch ursprüngliche Krankenkassen einer anderen Kassenart zu Ersatzkassen werden, wenn an der Fusion eine Ersatzkasse beteiligt ist und diese Kassenart beibehalten wird (vgl. Komm. zu § 171a).

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