Rz. 13

Die Vorschriften der §§ 173ff. über die Wahlrechte der Versicherten stehen unter dem Vorbehalt besonderer Regelungen, auch der des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. Dies bedeutet, dass Wahlrechte für Versicherungspflichtige nach dem KVLG 1989 nach § 173 nicht bestehen. Die Zuständigkeit der SVLFG ist, wie zuvor die der LKKen, im Sinne einer ausschließlichen gesetzlichen Zuständigkeit für Pflichtversicherte geregelt. Diese gesetzliche Zuständigkeit wird in § 19 KVLG 1989 (früher § 159 Satz 2 AFG) auf nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 krankenversicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erstreckt, wenn diese im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des Beginns einer Umschulungsmaßnahme bei der SVLFG versichert sind oder dieser zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben. Für diese Personen gelten auch bei Mitgliedschaft bei der SVLFG die Vorschriften des SGB V über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel mit Ausnahme des Rechts zur Wahl einer anderen Krankenkasse nach § 173.

 

Rz. 14

Soweit ein Vorrang der Versicherungspflicht nach dem KVLG besteht, bedeutet dies, dass damit die ausschließliche Zuständigkeit der SVLFG besteht. Da das KVLG keine Wahlrechte (Abwahlrechte) enthält, ist die Mitgliedschaft dort zwingend, auch wenn und soweit daneben andere Versicherungspflichten bestehen, die grundsätzlich Wahlrechte nach §§ 173, 174 eröffneten. Erst wenn dieser Vorrang der Versicherungspflicht nach dem KVLG entfällt, kann auch die Mitgliedschaft nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 bei der LKK wegen Mitgliedschaft in einer gewählten Krankenkasse enden.

 

Rz. 15

Für die Wahlrechte zur SVLFG als letzte Krankenkasse gilt nicht § 173 Abs. 2 Nr. 5, sondern es gelten die eigenständigen Regelungen der §§ 6, 22 Abs. 2 KVLG 1989 für die freiwillige Weiterversicherung, § 21 KVLG 1989 für pflichtversicherte Studenten und Praktikanten.

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