Rz. 45

Abs. 3 regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Fall der Anpassung bei Erstreckung der IKK auf Bezirke mehrerer Aufsichtsbehörden in den Fällen des Abs. 2. Da in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 über § 158 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt ist, betrifft die Regelung daher nur die Fälle der Anpassungen nach Abs. 2 Satz 1.

 

Rz. 46

Nach dem seit dem 1.1.1993 geltenden Recht sind für die Anpassung an geändertes Handwerksrecht die vor der Anpassung zuständigen Aufsichtsbehörden zuständig. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/3608 S. 111) sollen "für die Genehmigung der Ausdehnung einer IKK die Aufsichtsbehörden zuständig sein, die auch vor der Ausdehnung zuständig waren". Diese Gesetzesbegründung geht offenbar davon aus, dass bereits vorher die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit für zwei IKKen bestand und bei beiden Anpassungsbedarf wegen Änderung des Handwerksrechts durch Änderung der Errichtungsgenehmigungen und nachfolgender Satzungsanpassung entsteht. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn mehrere Trägerinnungen von IKKen durch Handwerksrecht regional neu geordnet werden. Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden haben in diesen Fällen die Satzung der IKKen an die geänderte regionale Zuständigkeit der Innung anzupassen. Dadurch scheiden Innungsmitglieder mit ihren Innungsbetrieben aus der bisherigen Innung aus und werden einer anderen Innung und damit auch der anderen IKK zugewiesen. Nach dieser Satzungsanpassung ist dann für die IKK, der Innungsmitglieder mit Betrieben in der Region einer anderen Aufsichtsbehörde zugeordnet werden, eine andere Aufsichtsbehörde zuständig.

 

Rz. 47

Die während des Anpassungsverfahrens bisher nach Abs. 3 Satz 2 durchzuführende Anhörung der betroffenen Ortskrankenkassen ist erst durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen worden. Dem Grunde nach ging diese Anhörung der Ortskrankenkassen auf die Errichtungs- und Ausdehnungsvoraussetzung der Nichtgefährdung der Leistungsfähigkeit und des Bestandes der Ortskrankenkassen durch Mitgliederverluste aufgrund gesetzlicher Zuweisung zurück. Da diese negative Errichtungsvoraussetzung des § 157 Abs. 2 Nr. 3 bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 entfallen war, war an sich das Anhörungsrecht schon seitdem entbehrlich.

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