Rz. 24

Mit der Genehmigung entstehen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Errichtung die IKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Krankenkasse gemäß § 4 mit der genehmigten Satzung. Zugleich ist bei der IKK eine Pflegekasse zu errichten. Da § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB XI im Falle der Neuerrichtung einer IKK für die bei dieser Krankenkasse zu errichtende Pflegekasse nicht auf die §§ 157, 158 verweist, bedarf es keines diesen Regelungen folgenden eigenständigen förmlichen Errichtungsverfahrens und insbesondere auch keines besonderen Antrags für die zeitgleiche Errichtung einer Pflegekasse durch die Innung. Nach der Errichtung der IKK ist unverzüglich eine besondere Sozialversicherungswahl gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB IV durchzuführen.

 

Rz. 25

Anders aber als nach dem früheren Recht (bis 31.12.1995), der noch bestehenden Vorschrift des § 187 und des Wortlautes von § 159 Abs. 1 Satz 1, deren Streichung und Anpassung wohl im Gesetzgebungsverfahren übersehen wurden, werden die Versicherungspflichtigen jedoch nicht mehr kraft Gesetzes Mitglied der neu errichteten IKK. Die IKK wird nur eine nach § 173 Abs. 2 Nr. 3 wählbare Krankenkasse, die nur unter den Voraussetzungen des § 175 Abs. 5 ab dem Errichtungszeitpunkt als Krankenkasse zuständig wird. (Zur Zuständigkeit der IKK ab Beginn der Neuerrichtung vgl. Komm. zu §§ 148 und 175.)

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