2.3.1 Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 11

Seit dem Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten infolge des Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 hat die zusätzliche Errichtungsvoraussetzung von mindestens 1.000 Mitgliedern zum Errichtungszeitpunkt eine eigenständige Bedeutung. Diese Mindestmitgliederzahl ist mit der nach § 157 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Mindestzahl der in Innungsbetrieben versicherungspflichtig Beschäftigten nicht identisch. In Innungsbetrieben Beschäftigte oder ehemals dort beschäftigte Rentner werden nicht mehr kraft Gesetzes Mitglieder der neu errichteten IKK, sondern nur dann, wenn sie die IKK innerhalb von 2 Wochen nach der Errichtung wählen (vgl. § 175 Abs. 5). Wie bei der Neuerrichtung einer BKK ist daher die Mitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt allenfalls anhand von bereits gegenüber der noch zu errichtenden IKK abgegebenen Wahlrechtserklärungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1, die unter der Rechtsbedingung der Errichtung der IKK stehen, oder durch eine Umfrage der Aufsichtsbehörde bei den Beschäftigten (so der Vorschlag von Peters, in: KassKomm. SGB V, § 148 Rn. 9, Stand: März 2004) möglich und damit weitgehend auf eine nur noch mögliche Prognose (voraussichtliche Mindestmitgliederzahl) reduziert (vgl. Komm. zu § 148).

 

Rz. 12

Für die überhaupt mögliche Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt ist im Errichtungsverfahren einer IKK zusätzlich die Entwicklung der der Innung angeschlossenen Handwerker mit ihren Handwerksbetrieben zu beachten. Ein Handwerker hat wie nach früherem Recht die Möglichkeit, durch Austritt aus der Innung oder die Verlegung des Innungsbetriebes aus dem Innungsbezirk die Wählbarkeit der IKK für seine Beschäftigten zu vermeiden, da diese daran geknüpft ist, dass der Betrieb Mitglied der Handwerksinnung ist, für den die IKK besteht (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 173 Abs. 2 Nr. 3). Diese Innungsaustritte hätten Einfluss auf den Personenkreis der potentiellen Mitglieder zum Errichtungszeitpunkt und hätten auch zur Folge, dass sich die Zahl der Beschäftigten in Innungsbetrieben (§ 157 Abs. 2 Nr. 1) der errichtungswilligen Innung vermindert.

2.3.2 Zustimmung von Innungsversammlung und Beschäftigten (Abs. 2)

 

Rz. 13

Während es bei der Errichtung einer BKK in der Hand des alleinigen Arbeitgebers liegt, den Errichtungsantrag zu stellen, repräsentiert die Innungsversammlung (§ 61 HwO) eine Vielzahl von einzelnen Arbeitgebern mit ihren Handwerksbetrieben. Diese hätten nach dem Antrag auf Errichtung durch die rechtlich eigenständige Innung nicht mehr die Möglichkeit, auf die Errichtung einer IKK Einfluss zu nehmen. Das Zustimmungserfordernis der Innungsversammlung soll daher die Errichtung auch von der Zustimmung der Mehrheit der Arbeitgeber abhängig machen. Dieses Zustimmungserfordernis der Innungsversammlung ist daher von einem vorherigen Beschluss über den Antrag auf Errichtung einer IKK durch die Innung zu unterscheiden. Trotz eines eventuellen vorherigen, nach Handwerksrecht erfolgten Beschlusses, ein Errichtungsverfahren einzuleiten, ist daher die Innungsversammlung nicht gehindert, im Errichtungsverfahren nach sozialrechtlichen Regeln die Zustimmung zur Errichtung zu verweigern. Unabhängig von dem Zustimmungsverfahren für den Antrag auf Errichtung ist die Innungsversammlung nicht an einem Beschluss gehindert, welcher die Innung zur Rücknahme des Antrags auf Errichtung verpflichtet.

 

Rz. 14

Die Zustimmung der Innungsversammlung ist daher nicht nur ein formeller, den Beschluss für den Errichtungsantrag wiederholender Akt, sondern ein eigenständiger Beschluss der Innungsversammlung in geheimer Abstimmung, der sicherstellen soll, dass die IKK auch von der Mehrheit der Innungsmitglieder getragen wird. Die Übertragung der Zustimmung auf einen Ausschuss (§ 67 HwO) ist daher nicht möglich. Dieses Zustimmungsverfahren, das immer geheim und frei durchzuführen ist, wird durch die Aufsichtsbehörde oder eine durch die Aufsichtsbehörde beauftragte andere Behörde geleitet (Abs. 3 i.V.m. § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3). Unklar ist, wonach sich die Zustimmung, also das Mehrheitserfordernis richtet. Da auf die Zustimmung der Innungsversammlung abgestellt wird, dürfte für die Frage der Mehrheit auch die Beschlussfassung nach Handwerksrecht gelten. Nach § 62 Abs. 2 HwO bedeutet dies mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 158 Rz. 6, Stand: Dezember 2003). Nach § 54 Abs. 5 HwO gelten für die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der IKK zwar die bundesrechtlichen Bestimmungen, da aber § 158 Abs. 2 gerade nicht auf die Zustimmung der Mehrheit der Innungsmitglieder (als beteiligte Arbeitgeber) abstellt, wie dies § 225a RVO vorsah, sondern auf die Zustimmung der Innungsversammlung, kann auf das frühere Recht nicht zurückgegriffen werden. Für die Zustimmung der Arbeitgeber gelten demnach andere Maßstäbe als für die Zustimmung der Beschäftigten.

 

Rz. 15

Obwohl die Errichtung einer IKK durch mehrere Innungen möglich ist, sieht Abs. 2 nur die Zustimmung der Innungsversammlung vor. Sind jedoch mehrere Innungen an dem Errichtungsverfahren beteiligt, so hat die ...

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