Rz. 3

Das Initiativrecht zur Errichtung einer BKK für die öffentliche Verwaltung steht dem jeweiligen Verwaltungsträger als Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Dienstbetriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln. Auch hier ist der Begriff des Arbeitgebers rechtlich zu bestimmen. Die Errichtungsmöglichkeit besteht daher nur für die Dienstbetriebe, bei denen der Verwaltungsträger nach Satz 2, der als Arbeitgeber gilt, zugleich auch Arbeitgeber und Dienstherr der dort Beschäftigten ist. Rechtlich eigenständige Betriebe (Eigenbetriebe) des Verwaltungsträgers können, auch wenn sie als sog. beliehene Unternehmer die öffentlichen Aufgaben des Verwaltungsträgers wahrnehmen (z.B. als in der Rechtsform einer GmbH betriebene Versorgungsunternehmen, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe etc.) und der Verwaltungsträger Inhaber des Stammkapitals ist, nicht in das Errichtungsverfahren und die Zuständigkeit der BKKen der öffentlichen Verwaltung einbezogen werden. Auch gemeinsame Zweckverbände von mehreren Gemeinden oder Ländern können daher nicht in BKKen der Gemeinden oder Länder einbezogen werden, sondern für diese ist allen falls eine eigenständige Errichtung einer BKK möglich.

 

Rz. 4

Da die Verwaltung als Arbeitgeber nur das Recht auf Errichtung einer BKK für seine Dienstbetriebe hat, ist eine Errichtung schon mit Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 nicht zulässig. Die Öffnung kann erst von der bestehenden, errichteten BKK durch Satzungsänderung beschlossen werden.

 

Rz. 5

Die BKK einer öffentlichen Verwaltung bildet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Körperschaft innerhalb der Verwaltung. Auf diese sind daher nur die für Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften anwendbar, auch was Aufsichtsbefugnisse angeht.

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