Rz. 36

Liegen nicht alle Voraussetzungen für die Genehmigung vor, hat die Aufsichtsbehörde den Errichtungsantrag abzulehnen. Es bedarf keiner Genehmigung der Satzung und keiner Festsetzung eines Errichtungszeitpunktes. Diese ablehnende Entscheidung kann ansonsten auch in jeder Phase des Errichtungsverfahrens ergehen, wenn festgestellt wird, dass formelle oder materielle Errichtungsvoraussetzungen fehlen oder zwischenzeitlich weggefallen sind und auch nicht beseitigt oder behoben werden können.

 

Rz. 37

Ob auch eine teilweise Ablehnung des Antrags der Genehmigung in Betracht kommt (z. B. wenn Betriebe fremder Arbeitgeber einbezogen werden oder für einzelne Betriebe die Zustimmung der Arbeitnehmer nicht vorliegt), wird man verneinen müssen, denn der Antrag des Arbeitgebers ist als Einheit, konkretisiert durch die vorgelegte Satzung, anzusehen. Eine Teilgenehmigung könnte daher nur unter Abänderung des Antrags und der Satzung durch die Aufsichtsbehörde geschehen, die gesetzlich nicht vorgesehen ist.

 

Rz. 38

Die Ablehnung der Genehmigung stellt gegenüber dem Arbeitgeber einen Verwaltungsakt dar, gegen den als Rechtsbehelf zunächst der Widerspruch und im Falle der Nichtabhilfe des Widerspruchs als Rechtsmittel die Klage gegeben ist. Die richtige Klageart ist hier eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, da grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht, wenn die Errichtungsvoraussetzungen vorliegen, was allerdings für die Zulässigkeit der Klage lediglich behauptet werden muss (§ 54 Abs. 4 SGG).

 

Rz. 39

Den Beschäftigten steht gegen die Ablehnung der Genehmigung kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel zu, da sie nicht Beteiligte des Errichtungsverfahrens sind.

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