Rz. 8

Das Gesetz spricht nur von der Aufsichtsbehörde, an die die Vorschläge zu richten sind und der auch das Recht der Ersatzvornahme zusteht. Gemeint ist die Aufsichtsbehörde, die nach der Vereinigung zuständig ist (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 146 Rz. 3; Koch, in: jurisPK-SGB V, § 146 Rz. 5). Hier gelten die gleichen Grundsätze, die auch für das Entstehen eines grundsätzlich neuen Krankenversicherungsträgers maßgebend sind (vgl. Komm. zu § 144). Bei einer Vereinigung durch Rechtsverordnung des Landes ist dies die Aufsichtsbehörde des Landes, es sei denn, die Vereinigung bezieht Gebiete eines anderen Landes mit ein (vgl. Komm. zu § 145). Erfolgt die Vereinigung durch Staatsvertrag mehrerer Länder, ist das Bundesversicherungsamt zuständig, soweit nicht wegen Beteiligung von weniger als 3 Ländern eine abweichende Aufsicht nach § 90 Abs. 3 SGB IV in Betracht kommt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge