Rz. 24

Gemäß Abs. 2 Nr. 1 besteht eine Pflicht zum Erlass einer Rechtsverordnung oder zum Abschluss eines Staatsvertrages nur dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Insoweit ist auf Rz. 11 und 12 zu verweisen. Die Voraussetzungen des Abs. 1 müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein; ausreichend ist die voraussichtliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder ein überdurchschnittlicher Bedarfssatz einer Ortskrankenkasse (vgl. BT-Drs. 12/3608 S. 108). Diese Voraussetzungen sind mit dem Antrag darzulegen und im Streitfall zu beweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge