Rz. 7

Soweit die Versorgung der Versicherten im Rahmen eines ärztlichen Vertrages über die besondere Versorgung erfolgt, ist nach Abs. 1 Satz 5 der Sicherstellungsauftrag der KV eingeschränkt. Dies gilt aber nur insoweit, als in diesen Verträgen Leistungen erbracht werden, die ansonsten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von der KV sichergestellt werden müssten. Sieht ein Vertrag über die besondere Versorgung zusätzliche Leistungen vor, was nach der Neufassung des Abs. 2 ausdrücklich möglich ist, sind diese Zusatzleistungen ohnehin nicht vom Sicherstellungsauftrag der KV umfasst. Die Einschränkung des Sicherstellungsauftrages des KV folgt aus der Systematik des Kollektivvertrags- und Selektivvertragsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Versorgung entweder nach der vertragsärztlichen Versorgung (Regelversorgung) oder, falls der Leistungserbringer und der Versicherte die Voraussetzungen erfüllen, nach dem Einzelvertrag über die besondere Versorgung erfolgt. Eine Versorgung desselben Behandlungsfalles sowohl nach dem Kollektivvertrag als auch nach dem Selektivvertrag beim selben ärztlichen Leistungserbringer findet grundsätzlich nicht statt, sodass die KV auch nur die Leistungen sicherstellen kann, für die sie als Partnerin des Gesamtvertrages zuständig ist.

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