Rz. 12

Die Arbeitsergebnisse aller Aufträge sind dem G-BA als Empfehlung zuzuleiten (Satz 1). Dazu gehören die Ergebnisse aufgrund

  • von Einzelaufträgen des G-BA (Rz. 4),
  • der Beobachtungspflicht (Rz. 5),
  • des Generalauftrags des G-BA (Rz. 6),
  • des Antragsrechts des BMG (Rz. 8) und
  • der durch das BMG finanzierten Aufträge (Rz. 9).
 

Rz. 13

Die Empfehlungen des IQWiG haben keinen normativen Charakter. Sie können nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Die Empfehlungen entfalten erst dann eine Rechts- sowie Außenwirkung, wenn sie in Richtlinien des G-BA umgesetzt werden (Engelmann, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 139b m. w. N.).

 

Rz. 14

Das IQWiG ist ein Expertengremium, das in seiner persönlichen und fachlichen Integrität und Qualität durch Transparenz und Unabhängigkeit gesetzlich und institutionell abgesichert ist (BSG, Urteil v. 18.12.2012, B 1 KR 34/12 R). Deswegen ist davon auszugehen, dass die Empfehlungen richtig sind (Rechtsvermutung der Richtigkeit; BSG, Urteil v. 1.3.2011, B 1 KR 7/10 R). Den Empfehlungen kommt eine Richtigkeitsgewähr zu, wenn die Ergebnisse gesetzeskonform entstanden sind. Wenn der G-BA von Empfehlungen des IQWiG abweichen will, ist eine Begründung erforderlich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge