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Die durch das 2. GKV-NOG v. 23.6.1997 (BGBl. I S. 1520) neu geregelte Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 gestrichen worden. Die Streichung geht darauf zurück, dass der Gesetzgeber die einheitliche Gestaltung der Qualitätssicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung dem neu errichteten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA; vgl. § 91) übertragen hat, so dass für die bereits 1993 auf Empfehlung des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen (Jahresgutachten 1989, vgl. Vorbem. zu §§ 135 bis 139c) gegründete Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin der gemeinsamen Selbstverwaltung kein Raum blieb. Folglich ist auch der Titel der Vorschrift in "Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin" geändert worden.

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