Rz. 8

Wichtigste Neuerung der Regelungen zur Qualitätssicherung ist der durch das GKV-WSG mit Wirkung zum 1.7.2008 in Kraft getretene Grundsatz, wonach die Richtlinien nach Abs. 1 sektorenübergreifend zu erlassen sind. Zwar war ein sektorenübergreifender Ansatz bereits in § 137 Abs. 1 Satz 2 a. F. in Form der Berücksichtigung der Erfordernisse einer sektorenübergreifenden Versorgung zu finden. Die Erfahrungen gerade im Zusammenhang mit den immer kürzer werdenden Verweildauern in den Krankenhäusern haben jedoch gezeigt, dass allein die sektorenbezogene Betrachtung nicht ausreicht, um insbesondere die Ergebnisqualität der Behandlung sachgerecht bewerten zu können. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen Handlungsbedarf bei der Dokumentation und Bewertung indikationsbezogener Behandlungsverläufe gesehen, um eine sachgerechte Beurteilung der Qualität zu ermöglichen (BT-Drs. 16/3100 S. 146).

Nur ausnahmsweise sollen noch sektorenbezogene Anforderungen an die Qualitätssicherung festgelegt werden, wo der sektorenübergreifende Ansatz nicht sinnvoll oder praktikabel erscheint. Übergreifende Qualitätsvorgaben i. S. d. Vorschrift sind bislang nicht vorhanden.

Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass die den sektorenspezifischen Besonderheiten der stationären Krankenhausbehandlung bzw. der Versorgung mit Füllungen und Zahnersatz Rechnung tragenden Regelungen in Abs. 3 und 4 unberührt bleiben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge