Rz. 11i

Nach Abs. 11 gelten die unter dem Abschnitt Einzelverhandlungen genannten Grundsätze unter Berücksichtigung der nachfolgenden Besonderheiten auch bei Gruppen- und Kollektivverhandlungen entsprechend.

Gemäß Abs. 12 ist der vertragschließenden Krankenkasse für jeden im Kollektiv vertretenen Pflegedienst eine Verhandlungs- und Abschlussvollmacht vorzulegen. Sofern sich eine Krankenkasse durch einen Verband oder eine andere Krankenkasse vertreten lässt, legen die Vertretungsberechtigten eine Verhandlungs- und Abschlussvollmacht oder einen Nachweis über die entsprechende Mandatierung vor.

Nach Abs. 13 ist ein genereller, für eine repräsente Anzahl der Pflegedienste im Kollektiv geltender Maßstab anzulegen. Bei der Auswahl der repräsentativen Pflegedienste (repräsentative Stichprobe) ist sicherzustellen, dass die Vergütung auf der Basis einer realitätsnahen durchschnittlichen Betriebs- und Kostenstruktur der Pflegedienste im Kollektiv vereinbart werden kann. Dabei sind regionale Unterschiede und die Vielfalt der Pflegedienste des Kollektivs insbesondere im Hinblick auf etwaige Spezialisierungen, die mit besonderen Personalanforderungen verbunden sind, Betriebsgrößen und Personalstrukturen zu berücksichtigen. Das Nähere zum Verfahren der Bestimmung der repräsentativen Stichprobe vereinbaren die Vertragspartner nach Abs. 4 der Vorschrift.

Die Verhandlungsführerin oder der Verhandlungsführer der Leistungserbringer legt nach Abs. 14 für die Pflegedienste der repräsentativen Stichprobe des Kollektivs eine Kostenkalkulation vor, die auf den tatsächlichen Kostenstrukturen der repräsentativen Pflegedienste basiert. Für die Darlegung und Plausibilisierung gelten die Regelungen der Abs. 7 bis 9 entsprechend.

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