Rz. 5a

Bei der Auswahl wird die Krankenkasse insbesondere darauf abstellen, dass ihre Versicherte/ihr Versicherter eine wohnortnahe Haushaltshilfe erhält, die möglichst ihren/seinen Bedürfnissen Rechnung trägt. Dazu zählt z. B. auch, dass die Haushaltshilfe in der Lage ist, den Haushalt in der bisherigen Qualität weiterzuführen.

Zu den Leistungen der Haushaltshilfe gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder (einschließlich Organisation der Belange von Schule und Kindergarten),
  • Reinigung des allgemein üblichen Lebensbereichs,
  • Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplans,
  • Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
  • Kochen der Mahlzeiten einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten,
  • Reinigen des Arbeitsbereichs,
  • Spülen des Kochgeschirrs einschließlich Trocknen und Einräumen,
  • Trennung und Entsorgung des Abfalls,
  • Wechseln der Wäsche einschließlich der Bettwäsche,
  • Waschen/Pflege der Wäsche und Kleidung.

Nach dem im Einzelfall notwendigen Bedarf sind die Tätigkeiten der Haushaltshilfe so zu erbringen, wie die Krankenkasse dies genehmigt hat. Den zeitlichen Umfang der Haushaltshilfe legt die Krankenkasse im Benehmen mit dem Leistungserbringer und möglichst unter Beteiligung der Haushaltsangehörigen fest. Ihre Entscheidung gibt die Krankenkasse sowohl dem Versicherten als auch dem Leistungserbringer bekannt.

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