Rz. 9

§ 9Abs. 1 des Rahmenvertrages sieht vor, dass Einzelrechnungen von Apotheken und Sammelabrechnungen durch Apothekenrechenzentren bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungen insbesondere hinsichtlich der Ausweisung der Umsatzsteuer zu erfüllen haben. Dies gilt auch für die Belieferung durch ausländische Apotheken aus dem EWR-Raum im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbs; diese haben insbesondere auch ihre und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-Identnummer) der Krankenkasse anzugeben. Die zu beachtenden Anforderungen sind in der Technischen Anlage 3 zur Arzneimittelabrechnung nach § 300 in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

Die mit Wirkung zum 1.10.2013 durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bekanntgegebene Änderung der Verwaltungspraxis zur Zahlung der Umsatzsteuer bei Leistungen durch ausländische Versandapotheken regelt, dass bei Lieferungen im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr der Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig ist. Aufgrund des Sachleistungsprinzips ist die gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger umsatzsteuerpflichtig. Im Zuge der steuerrechtlichen Klarstellung hatte das BMF darauf hingewiesen, dass auch inländische Apotheken als Unternehmer gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen Rechnungen zu erstellen haben, die inhaltlich und formal den steuerrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) entsprechen. In Abschnitt 12 der Technischen Anlage 3 (Stand 9.6.2017) sind die jeweiligen Anforderungen an Einzelrechnungen der Apotheke, Einzelrechnungen und Sammelabrechnungen der Apothekenrechenzentren, jeweils unter Berücksichtigung der Ausweisung der Umsatzsteuer beschrieben. Der Abschnitt enthält ferner Vorgaben zur Übermittlung der Rechnungen und Anlagen an die Krankenkassen.

Nach Abschnitt 12.1.1 hat die Einzelrechnung einer inländischen Apotheke folgende formalen und strukturellen Vorgaben zu erfüllen und Angaben zu enthalten:

  • Die Einzelrechnung ist mit dem Begriff "Rechnung" zu bezeichnen.
  • Der Kostenträger ist anzugeben mit Name, Adresse und Institutionskennzeichen (IK) nach § 293 Abs. 1.
  • Zur Apotheke sind anzugeben der Name, die vollständige Adresse, der Inhaber, IK- und Umsatzsteuer-Identnummer oder Steuernummer.
  • Das beauftragte Apothekenrechenzentrum ist anzugeben mit Name, vollständiger Adresse, IK- und Umsatzsteuer-Identnummer.
  • Zur zeitlichen Abgrenzung sind anzugeben der Abrechnungsmonat und das Rechnungsdatum.
  • Es ist eine Rechnungsnummer der Einzelrechnung nach dem in Muster im Abschnitt 12.3 vorgegebenen Aufbau-Schema anzugeben.
  • Es ist die Gesamtzahl der zur Abrechnung gestellten Arzneiverordnungsblätter anzugeben.

Außerdem sind die gelieferten, zur Abrechnung zu stellenden Produkte nach Art, Menge und Umsatzsteuersatz nach Abschnitt 8.2.28, Schlüssel 01 bis 20 zu gruppieren und auszuweisen.

Je Gruppe sind folgende Angaben zu machen (Spalten):

  • Gruppe = Gruppenname
  • Pos-Anz = Anzahl Rezeptpositionen
  • SV-Brutto = Sozialversicherungs-Bruttobetrag
  • Apo.Abschlag Brutto = Apothekenabschlag als steuerlicher Bruttowert
  • Sonst. Abzüge = Sonstige ertragsmindernde Abzüge, die keine Entgelte Dritter sind (z. B. Skonto)
  • USt.Satz = Umsatzsteuersatz
  • USt.Betrag = Umsatzsteuerbetrag
  • Steuerliches Netto

Zur Rechnungserstellung gelten folgende Rechenregeln:

  • Zwischensumme Brutto = SV-Brutto – Apothekenabschlag Brutto – Sonstige ertragsmindernde Abzüge, die keine Entgelte Dritter sind
  • Umsatzsteuerbetrag = kaufm. Runden (Zwischensumme Brutto x Umsatzsteuersatz/ (100 + Umsatzsteuersatz)
  • Steuerliches Netto = Zwischensumme Brutto – Umsatzsteuerbetrag
  • Zahlbetrag = Steuerliches Netto + Steuerbeträge (0 %, 7 %, 19 %) – Zahlungen von Dritter Seite
  • Die Steuerbeträge werden aus den Summenwerten "Umsatzsteuerbetrag" je Steuersatz berechnet.

Einzelrechnungen ausländischer Apotheken haben im innergemeinschaftlichen Verkehr nach Deutschland folgende Besonderheiten zu erfüllen:

  • Die Umsatzsteuer-Identnummer ist anzugeben.
  • Auf dem Rezept werden in den Feldern "Taxe" und "Gesamt-Brutto" steuerliche Bruttowerte eingetragen. Auf der Rechnung werden in den Feldern "Brutto" diese steuerlichen Brutto-Werte übernommen.
  • Die Felder "Apothekenabschlag" und "Zuzahlung" werden als "steuerliche Brutto-Werte" gefüllt,
  • Bei der Umsatzsteuer fallen keine Beträge an.
  • Für die Zwecke der Besteuerung von Lieferungen im innergemeinschaftlichen Erwerb sind nachrichtlich die anfallenden Umsatzsteuerbeträge anzugeben.

Zu den Rechenregeln ist ausgeführt, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 0 %, 7 %, 19 % auf den innergemeinschaftlichen Erwerb so zu berechnen ist, als sei die Ware in Deutschland verkauft worden.

Die Vorgaben zur Sammelabrechnung sind in Abschnitt 12.1.4 der Technischen Anlage 3 niedergelegt. Eine Sammelabrechnung ist danach je Kostenträger zu erstellen. Geht die Abrechnung an ein Abrechnungszentrum für mehrere Kostenträger und ist dieses Abrechnungszentrum rechnungsbegleichende Stelle, ist zusätzlich für dieses Abrechnungszentrum eine Sammelabrechnu...

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