Rz. 7

Abs. 2 behandelt die Bemessung des Abschlags, wenn für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt ist. Der Kassenrabatt bezieht sich, wie das Wort schon sagt, in diesem Fall nur auf den Festbetrag, nicht aber auf den höheren Abgabepreis. Liegt allerdings der Abgabepreis unter dem Festbetrag, wird der Rabatt nach dem niedrigeren Abgabepreis berechnet. Maßgebend bleibt somit immer der Betrag, den die Krankenkasse zu bezahlen hat.

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