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Auf den so zu berechnenden Preis für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV bezieht sich der Rabatt, den die Apotheke der Krankenkasse zu gewähren hat (vgl. "erhalten" in Abs. 1 Satz 1). Die Zubereitungen nach § 5 Abs. 6 AMPreisV sind dagegen schon mit festen Preisen versehen, sodass nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift darauf kein Abschlag mehr erhoben wird.

Dem Grunde nach vermindern sich mit dem Abschlag die Vergütungsansprüche der Apotheker für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte der Krankenkassen in Höhe des Apothekenrabatts rückwirkend ohne weiteren Rechtsakt aufgrund des Bedingungseintritts, wenn die Krankenkasse die Voraussetzungen für das Entstehen des Rabatts erfüllt. Bedingung für das Entstehen des Rabatts ist nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift die vollständige Begleichung der Rechnung der Apotheke innerhalb von 10 Tagen. Der Apothekenrabatt dient heute allein dazu, bei sich weiterhin dynamisch entwickelnden Arzneimittelkosten einen – geringfügigen- Einspareffekt bei pünktlicher Bezahlung zu bewirken und dem gesetzgeberischen Ziel der Beitragssatzstabilität (§ 71) Rechnung zu tragen.

Die Reduzierung der Abschlagshöhe von 2,05 EUR auf 1,77 EUR je Arzneimittel ist mit Wirkung zum 23.7.2015 erfolgt. In der Begründung zum GKV-VSG ist dazu ausgeführt, dass für die Jahre 2011 und 2012 durch das AMNOG für die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels der Apothekenabschlag auf 2,05 EUR festgesetzt worden war. Er sollte erstmalig mit Wirkung ab 2013 vertraglich angepasst werden. Zum Apothekenabschlag für 2013 konnten die Vertragspartner auf der Bundesebene erst im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens einen Konsens über die Höhe des Abschlags bis zum Jahr 2015 erzielen. Über die Frage des Verhältnisses zwischen den sich teilweise überschneidenden Anpassungsparametern zum Apothekenabschlag nach § 130 und denen zum Festzuschlag nach § 78 AMG konnte jedoch zwischen den Vertragspartnern kein gemeinsames Verständnis entwickelt werden. Um daraus resultierende Konflikte zu vermeiden, ist die Höhe des Abschlags nunmehr gesetzlich festgelegt worden. Dies entsprach auch in der Höhe mit 1,77 EUR einem gemeinsamen Vorschlag der maßgeblichen Rahmenvertragspartner nach § 129 Abs. 2. Aufgrund der gesetzlichen Festlegung der Höhe konnten die bisherigen Parameter für die vertragliche Anpassung des Apothekenabschlags (vgl. Abs. 1 Sätze 2 und 3) aufgehoben werden.

Mit Wirkung zum 13.5.2017 sind Fertigarzneimittel und Standard-Rezepturarzneimittel beim Festzuschlag und beim Apothekenabschlag gleichgestellt worden. Hintergrund ist nach der Begründung zum AMVSG die Klarstellung in § 78 Abs. 2 Satz 1 AMG, dass auch die Sicherstellung der Versorgung zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört, welches bei der Festsetzung der Preise und Preisspannen in der AMPreisV zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist § 5 AMPreisV so geändert worden, dass der Fixanteil des Festzuschlages von 8,35 EUR auch auf Standard-Rezepturarzneimittel anzuwenden ist. Vor diesem Hintergrund war es sachgerecht, auch die Geltung des Apothekenabschlags anzupassen. Vorher galt für Standard-Rezepturarzneimittel ein Abschlag von 5 % auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. Mit der Einfügung der Wörter in Abs. 1 der Vorschrift "sowie für Zubereitungen nach § 5 Abs. 3 AMPreisV, die nicht nach § 5 Abs. 6 AMPreisV unterfallen" gilt für Fertigarzneimittel und Standard-Rezepturarzneimittel derselbe Apothekenabschlag. Auf parenterale Lösungen (§ 5 Abs. 6 AMPreisV) findet diese Änderung jedoch keine Anwendung, weil hier der Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Hilfstaxe) gilt.

Außerdem ist in Abs. 2 der Vorschrift der Verweis auf die Festbetragsregelungen dadurch aktualisiert worden, dass die Angabe "oder § 35a" gestrichen wurde. Nach der Gesetzesbegründung ist der Verweis auf § 35a veraltet, weil § 35a inzwischen die Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen regelt. In anderen Regelungen, wie z. B. §§ 92 Abs. 2 Satz 11 oder 130a Abs. 3a Satz 1 wird nur noch auf § 35 mit der Überschrift Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel verwiesen, sodass der Verweis auf § 35a gestrichen werden konnte.

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