Rz. 58

Da die fingierte Genehmigung keinen Verwaltungsakt darstellt, wird das Verwaltungsverfahren durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion auch nicht abgeschlossen. Sofern sich das Verwaltungsverfahren daher nicht anderweitig erledigt (z. B. durch Zeitablauf, weil die Krankheit inzwischen ausgeheilt oder die beantragte Operation nicht mehr erforderlich ist), ist die Krankenkasse damit berechtigt und verpflichtet, auch noch nach Eintritt der Genehmigungsfiktion über den Leistungsantrag durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG, Urteil v. 27.10.2020, B 1 KR 3/20 R; BSG, Urteil v. 26.5.2020, B 1 KR 9/18 R).

Auch wenn die Krankenkasse mit einer solchen Entscheidung am Eintritt der Genehmigungsfiktion nichts mehr ändern kann, ist eine solche Entscheidung besonders deswegen von Bedeutung, weil zum einen sonst ein dem Kläger materiell-rechtlich möglicherweise zustehender Sachleistungsanspruch entfiele, da über diesen nicht mehr entschieden würde. Zum anderen endet aber auch der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Selbstbeschaffung der Leistung auf Kosten der Krankenkasse erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (BSG, Urteil v. 26.5.2020, B 1 KR 9/18 R). Bis dahin kann sich der Versicherte die Leistung auch dann noch beschaffen, wenn bereits ein Klageverfahren anhängig ist, solange dieses noch nichts rechtskräftig beendet ist, jedenfalls solange dieser noch gutgläubig ist (vgl. dazu Rz. 60).

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