Rz. 17

Mit Abs. 5c Satz 1 ist klargestellt, dass für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln die Preise gelten, die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband aufgrund von Vorschriften nach dem AMG vereinbart sind. Mit Wirkung zum 1.10.2009 haben die Vertragspartner auf Bundesebene den "Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (§§ 4 und 5 Arzneimittelpreisverordnung") geschlossen. Der Vertrag regelt die Preisbildung für Stoffe und die Zubereitungen aus Stoffen, die in der Apotheke angefertigt oder in unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden und deren Abgabe nach § 43 AMG den Apotheken vorbehalten ist. In der Praxis heißt dieser Vertrag Hilfstaxe. Die Hilfstaxe wird laufend an die sich ändernden Verhältnisse angepasst. Mit Wirkung zum 1.3.2020 haben sich der DAV und der GKV-Spitzenverband in der 10. Ergänzungsvereinbarung zur Hilfstaxe auf neue, marktgerechte Preise für Stoffe und Gefäße geeinigt. Dabei wurden Stoffe und Gefäße aus der Hilfstaxe entfernt, die nicht mehr benutzt werden, und neue Positionen aufgenommen, die oft eingesetzt werden.

Damit wird erreicht, dass Apotheken Vergütungen für Rezepturen nur in der Höhe erhalten, die durch Preisvorschriften auf der Basis des AMG bestimmt oder nach Abs. 5 Satz 2 vereinbart ist. Zur Kontrolle des Verfahrens sieht Abs. 5c Satz 4 vor, dass die Krankenkasse von der Apotheke Nachweise über die Bezugsquelle, die verarbeitete Menge und die tatsächlich gezahlten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen kann. Diese Nachweispflicht für die Apotheke und den pharmazeutischen Unternehmer gilt mit Wirkung zum 1.1.2011 auch gegenüber dem GKV-Spitzenverband. Mit diesen Angaben sollen auf allen Vertragsebenen marktnahe Vereinbarungen über die abrechnungsfähigen Preise zwischen Apotheken und Krankenkassen getroffen werden.

Mit der Prüfung der eingereichten Nachweise können die einzelnen Krankenkassen auch ihre Landesverbände beauftragen, was für die einzelne Krankenkasse den Verwaltungsaufwand verringert und wegen der größeren Menge der von mehreren Mitgliedskassen eingereichten Nachweise der Apotheken und/oder der pharmazeutischen Unternehmer die Effizienz der Prüfung steigert. Eine Beauftragung ihres Landesverbandes ist für kleinere Mitgliedskassen meist dann angezeigt, wenn sie nicht über den speziellen Sachverstand für die Prüfung verfügen. Selbstverständlich bzw. aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften vorgegeben ist, dass die in diesem Zusammenhang bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten zu wahren sind. Damit haben Apotheken und pharmazeutische Unternehmer die Sicherheit, dass ihr Preisverhalten nicht den Mitbewerbern bekannt wird.

Die Klarstellung in Abs. 5c führt ad hoc zu mehr Wirtschaftlichkeit, weil sie eine konkrete Preisberechnung vorgibt, solange keine Preisvereinbarung existiert.

Nach § 2 der Hilfstaxe werden die Preise für Stoffe und Gefäße aus den Verkaufspreisen aller überregional, porto- und dispositionsgebührenfrei, direkt an Apotheken liefernden pharmazeutischen Unternehmern und Großhandelsunternehmen unter Berücksichtigung der Marktlage ermittelt. Die ermittelten Preise sind Grundlage für die Berechnung der Zuschläge nach §§ 4 und 5 AMPreisV. Für bestimmte Rezepturen werden Fest- und Rezepturzuschläge sowie Stoff- und Gefäßpreise nach § 5 AMPreisV auf Vorschlag der technischen Kommission nach § 3 des Vertrages vereinbart. Die Regelungen zu diesen Rezepturen sind als Anlagen Bestandteile der Hilfstaxe und somit der Abrechnung zugrunde zu legen.

Die 9 Anlagen der Hilfstaxe sind:

  • Anlage 1 Stoffpreise für Drogen und Chemikalien,
  • Anlage 2 Gefäßpreise,
  • Anlage 3 Preisbildung für parenterale Lösungen,
  • Anlage 4 Preisbildung für Methadon-Rezepturen,
  • Anlage 5 Preisbildung für L-Polamidon-Einzeldosen.
  • Anlage 6 Preisbildung für Subutex-Einzeldosen,
  • Anlage 7 Preisbildung für Soboxone-Einzeldosen,
  • Anlage 8 Abrechnung von Teilmengen als N1 Fertigarzneimittelpackungen,
  • Anlage 9 Preisbildung für die Abgabe von Oseltamivir-Zubereitungen im Pandemie-Fall.

Mit Wirkung zum 1.3.2020 ist die 11. Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen in Kraft getreten, mit der durch die eingefügte Anlage 10 die Preisbildung für Leistungen nach § 31 Abs. 6 (Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol) vereinbart worden ist. Dazu sind auch Abrechnungsbeispiele herausgegeben worden.

Nach § 4 der Hilfstaxe gilt die bundeseinheitliche Hilfstaxe als Bestandteil der Arzneilieferungsverträge, die zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Mitgliedsverbänden des DAV bzw. den Verbänden der Ersatzkassen und dem DAV bestehen. Soweit durch die Hilfstaxe nichts anderes bestimmt ist, gelten die jeweiligen Arzneilieferungsverträge. Damit ist klargestellt, dass die auf Bundesebene vereinbarte Hilfstaxe zu den ergänzenden Verträgen g...

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