Rz. 13

Die Apotheke hat nach § 10 Rahmenvertrag die Auswahl des abzugebenden Fertigarzneimittels nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 Rahmenvertrag zu treffen.

Die Apotheke hat nach § 11 Abs. 1 des Rahmenvertrages vorrangig ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 besteht (rabattbegünstigtes Arzneimittel). Voraussetzungen hierfür ist, dass

  • in den ergänzenden Landesverträgen nach Abs. 5 der Vorschrift nichts anderes vereinbart ist,
  • die Angaben zum rabattbegünstigten Arzneimittel vollständig und bis zum vereinbarten Stichtag mitgeteilt wurden.

Treffen diese Voraussetzungen bei einer Krankenkasse für mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.

Ist eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Fertigarzneimittel nach § 11 Rahmenvertrag nicht möglich, ist nach § 12 Rahmenvertrag eines der 4 preisgünstigsten Fertigarzneimittel abzugeben, das die Kriterien nach § 9 Abs. 3 Rahmenvertrag erfüllt. Bei der Ermittlung des Preises einer Packung im Rahmen der Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots sind sämtliche gesetzliche Rabatte zu berücksichtigen. Sind Fertigarzneimittel nicht lieferfähig, hat die Apotheke das nächst preisgünstige, verfügbare Fertigarzneimittel abzugeben. Bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 3 darf das abzugebende Fertigarzneimittel nicht teurer als das verordnete sein.

In § 13 Rahmenvertrag ist die Abgabe preisgünstiger Importe geregelt. Die Regelung setzt für die Apotheken einerseits Anreize für die wirtschaftliche Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel und sanktioniert andererseits das Verhalten, wenn sich eine Apotheke nicht an die Abgabepflicht nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift hält.

Nach Abs. 1 besteht der importrelevante Markt aus den Fertigarzneimitteln im Auswahlbereich nach § 9 Abs. 1 Rahmenvertrag, bei denen die Abgabe eines rabattierten Arzneimittels nicht möglich ist.

Im importrelevanten Markt nach Abs. 1 ist grundsätzlich die Abgabe von Referenzarzneimitteln, Importarzneimitteln und preisgünstigen Importarzneimitteln möglich. Es darf nur ein Fertigarzneimittel ausgewählt werden, das unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte nicht teurer als das namentlich verordnete Fertigarzneimittel ist. Im importrelevanten Markt besteht ein Abgabevorrang für preisgünstige Importarzneimittel in Form eines Einsparziels nach Abs. 5. Das Einsparziel gilt nicht für Arzneimittel, die aufgrund von Sprechstundenbedarfsverordnungen an Vertragsärzte abgegeben wurden (§ 13 Abs. 2 Rahmenvertrag).

Nach Abs. 3 wird zur Berechnung der Einsparungen zunächst ein theoretischer Umsatz im importrelevanten Markt berechnet. Hierfür werden alle Angaben im importrelevanten Markt monetär so bewertet, als wäre jeweils das Referenzarzneimittel abgegeben worden. Die Summe dieser Umsätze eines Kalendermonats ergibt den theoretischen Umsatz.

Nach Abs. 4 ergibt sich die Einsparung durch die Abgabe eines preisgünstigen Importarzneimittels durch die Differenz zwischen den Ausgaben für das abgegebene preisgünstige Importarzneimittel und den Ausgaben für das jeweilige Referenzarzneimittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rabatte. Aufsummiert ergibt sich über alle Abgaben die Summer der Einsparungen durch die Abgabe preisgünstiger Importarzneimittel.

Das Einsparziel wird nach Abs. 5 auf 2 % festgesetzt und berechnet sich als Quotient der Summe der Einsparungen nach Abs. 4 über den theoretischen Umsatz nach Abs. 3.

Wird das Einsparziel in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht erreicht, vermindert sich nach Abs. 6 die Rechnungsforderung für den letzten Abrechnungsmonat des Zeitraums um die Differenz zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung. In den Fällen der Schließung oder Veräußerung einer Apotheke wird auf den letzten Abrechnungsmonat abgestellt. Wird das nach Abs. 5 festgesetzte Einsparziel übertroffen, wird der Apotheke der Betrag, der über das Einsparziel hinausgeht, gutgeschrieben. Sofern im folgenden Abrechnungszeitraum ein Kürzungsbetrag nach Satz 1 anfällt, sind Guthaben nach Satz 3 darauf anzurechnen. Guthaben sind nicht auszahlungsfähig.

Bei der Arzneimittelabrechnung nach § 300 sind gegenüber der kostenpflichtigen Krankenkasse die Summe der Einsparungen des Zeitraums nach Abs. 6 Satz 1 durch die abgegebenen preisgünstigen Importarzneimittel nach Abs. 4 und der theoretische Umsatz nach Abs. 3 in der Rechnung anzugeben (§ 13 Abs. 7 Rahmenvertrag).

Nach Abs. 8 haben sich die Partner des Rahmenvertrages darauf verständigt, ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Regelung das Einsparziel nach Abs. 5 auf Basis der vorliegenden Umsetzungsergebnisse hin zu überprüfen und ggf. neu zu vereinbaren. Dabei ist sicherzustellen, dass die Festlegung des Einsparziels adäquate Anreize für wirtschaftliche Abgaben setzt und dabei gleichzeitig die Apotheken nicht überfordert.

§ 14 Rahmenvertrag regelt das Abweichen von der Abgaberangfolge. Dass kein rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel nach § 11 Rahmenvertrag oder ke...

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