Rz. 31

Kommt der Rahmenvertrag nach Abs. 2 ganz oder teilweise oder nicht innerhalb einer von BMG bestimmten Frist zustande, wird nach Abs. 7 der Vorschrift der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Abs. 8 festgesetzt. Die Festsetzung erfordert keinen Antrag einer Vertragspartei an die Schiedsstelle, sondern erfolgt dann, wenn sich die Vertragspartner innerhalb der Kündigungsfrist nach § 14 Abs. 5 des Rahmenvertrages nicht einig geworden sind. Näheres zur Schiedsstelle ergibt sich aus Abs. 8, 9 und 10 der Vorschrift.

Die in der Überschrift genannte Verordnungsermächtigung bezieht sich auf die Schiedsstellenverordnung, welche auf Abs. 10 Satz 2 der Vorschrift gründet. Sie regelt die Zusammensetzung und Bestellung der Schiedsstellenmitglieder, die Amtsperiode, die Abberufung und Amtsniederlegung, die Teilnahme an Sitzungen, die Geschäftsstelle, die Einleitung des Schiedsverfahrens und Fristen, die Vorlagepflicht, Beratung und Beschlussfassung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung des Vorsitzenden und der unparteiischen Mitglieder sowie der Mitglieder der Schiedsstelle, die Kostentragung und -verteilung; sie ist als Rechtsverordnung vom BMG mit Zustimmung des Bundesrates unter der Bezeichnung "Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung (Schiedsstellenverordnung)" erlassen worden. Nach der Eingangsformel basiert die Rechtsverordnung auf § 129 Abs. 10 und § 130b Abs. 6 SGB V, sodass sie sowohl auf die Schiedsstelle nach Abs. 7 der Vorschrift als auch auf die Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel Anwendung findet.

Bei der Einrichtung der Schiedsstelle nach Abs. 8 der Vorschrift, die hauptsächlich die Aufgabe zugewiesen bekommen hat, den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung sowie die definierten Bundesverträge (z. B. Hilfstaxe) ggf. festzusetzen, hat sich der Gesetzgeber offenbar an den Schiedsämtern im Bereich der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung orientiert. Die Hinweise in Abs. 8 auf § 89 Abs. 3 machen dies deutlich. Auch die Festsetzung der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung ist der Schiedsstelle übertragen (vgl. § 300 Abs. 4). In der Gesetzesbegründung zu Abs. 8 Satz 4 (Aufgabe des Losverfahrens) war ebenso darauf hingewiesen worden, dass es um die Verwirklichung eines weitestgehend einheitlichen Schiedswesens im SGB V geht.

Gebildet wird die gemeinsame Schiedsstelle vom GKV-Spitzenverband und dem DAV als die maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker. Wie im vertragsärztlichen Bereich das Bundesschiedsamt ist auch diese Schiedsstelle auf Bundesebene angesiedelt, da sie den Bundes-Rahmenvertrag und die ergänzenden Bundesverträge rechtsverbindlich festsetzt. Um Mehrheitsentscheidungen zu ermöglichen, besteht die Schiedsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden, 2 weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie jeweils 5 Vertretern des DAV und des GKV-Spitzenverbandes. Nach Abs. 9 Satz 1 gibt sich die Schiedsstelle eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder führen nach Abs. 9 Satz 2 der Vorschrift ihr Amt als Ehrenamt. Jedes Mitglied der Schiedsstelle ist nach Abs. 9 Satz 3 weisungsungebunden und hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Klagen gegen die Festsetzungen der Schiedsstelle haben nach Abs. 9 Satz 7 keine aufschiebende Wirkung, sodass die Festsetzungen umgehend in die Praxis umzusetzen sind.

Über den unparteiischen Vorsitzenden und die 2 weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Partner verständigen. Kommt keine Einigung zustande, gilt § 89 Abs. 6 entsprechend. Das bedeutet, dass das BMG den Vertragsparteien zunächst eine Frist setzt, sich doch noch zu einigen. Einigen sie sich aber nicht und ist die Frist abgelaufen, bestellt das BMG als die für die Schiedsstelle zuständige Aufsichtsbehörde für die gesamte 4-jährige Amtsperiode den unparteiischen Vorsitzenden, die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter. Sie gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber den beteiligten Vertragsparteien zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder endet mit dem Ablauf dieser Amtsperiode.

Nach § 3 Schiedsstellenverordnung kann das BMG die unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören. Die Niederlegung des Amtes haben die unparteiischen Mitglieder den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem BMG zu erklären. Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 der Schiedsstellenverordnung entsprechend. Danach sind die Mitglieder bestellt, sobald die beteiligte...

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