Rz. 20

Die Vertragskonstruktion der Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist wegen der vielen Hilfsmittel und Leistungserbringer mit einer aufwendig zu betreibenden Verwaltungsarbeit verbunden. Mit Abs. 9 Satz 1 war dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen die Pflicht auferlegt worden, bis zum 31.12.2017 auf Bundesebene gemeinsame Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung zu entwickeln. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von Partnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den GKV-Spitzenverband zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte (Abs. 9 Satz 4). In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Inhalte getroffen werden. Damit sollen sich die gemeinsamen Rahmenempfehlungen nach der Gesetzesbegründung z. B. auf die Regelungen zum Abrechnungsverfahren und die Voraussetzungen und die Teilnahme an einer Abrechnung im Wege der elektronischen Datenübertragung beziehen. Damit würde im Übrigen die bisher alleinige Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durchbrochen, das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens der sonstigen Vertragspartner in Richtlinien nach § 302 Abs. 2 zu regeln. Soweit das Abrechnungsverfahren in die Verträge nach Abs. 1 und 3 der Vorschrift bereits übernommen ist, wäre im Übrigen darauf zu achten, dass die Rahmenempfehlungen den getroffenen Vereinbarungen nicht widersprechen. Denn mit Abs. 9 Satz 10 ist klargestellt, dass die Rahmenempfehlungen der Bundesebene, sobald sie existieren, den Verträgen nach Abs. 1 und 3 zugrunde zu legen sind, sodass die bestehenden Verträge unter Umständen geändert bzw. angepasst werden müssten. § 139 Abs. 2 bleibt nach Abs. 9 Satz 6 unberührt. Die Formulierung "§ 139 Abs. 2 bleibt unberührt" war durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) aufgenommen worden. Sie macht deutlich, dass zusätzliche Anforderungen an die zur Bereitstellung der Hilfsmittel zu erbringenden Leistungen oder Kriterien zur Qualität der Hilfsmittelversorgung nach § 139 weiterhin durch den GKV-Spitzenverband vorgegeben werden und nicht der Abstimmung oder des Einvernehmens mit den Spitzenorganisationen in den Rahmenempfehlungen bedürfen. Nach Abs. 9 Satz 7 sind in den Empfehlungen auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. Dabei ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung Dienste der Telematikinfrastruktur nach § 291 a genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen (Abs. 9 Satz 8). Nach Abs. 9 Satz 9 müssen die Regelungen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. also dem BMV-Ä und dem BMV-Z.

Nach Verlautbarung des GKV-Spitzenverbandes sind die Verhandlungen zu den vorgenannten gemeinsamen Rahmenempfehlungen im November 2019 durch einen Schiedsspruch beendet worden. Die durch Schiedsspruch festgelegten Rahmenempfehlungen sind auf der Internetseite der Geschäftsstelle der Bundesschiedsstelle und Schiedsstellen veröffentlicht und sind mit Wirkung zum 1.2.2020 in Kraft getreten. Die Empfehlungen sind gemäß Abs. 9 Satz 10 den Verträgen nach Abs. 1 und 3 zugrunde zu legen. In § 2 Abs. 1 der Rahmenempfehlungen sind zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Heilmitteln Empfehlungen zu folgenden Themen enthalten:

  • Datenschutz
  • Elektronischer Kostenvoranschlag
  • Beratungsdokumentation nach Abs. 5 Satz 1 und 2
  • Mehrkostendokumentation nach Abs. 5 Satz 5
  • Vereinheitlichung von vertraglich geforderten Erhebungsbögen
  • Vertragsausschuss Rahmenempfehlungen
  • Kündigung
  • Salvatorische Klausel
  • Inkrafttreten

Nach Abs. 2 sind Rahmenempfehlungspartner der GKV-Spitzenverband und die Gesamtheit der für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene.

 
Praxis-Beispiel

Zum elektronischen Kostenvoranschlag z.B. ist in § 4 der Rahmenempfehlungen ausgeführt, dass die Krankenkassen maximal 3 Jahre nach Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen eine offene Schnittstelle für die Abwicklung eines elektronischen Kostenvoranschlags vorsehen, für den sich die Dienstleister zulassen lassen können. Die Leistungserbringer verpflichten sich, maximal 3 Jahre nach Inkrafttreten der Rahmenempfehlungen Kostenvoranschläge nur noch elektronisch abzugeben.

Für die Dokumentation der Beratung nach Abs. 5 Satz 1 und 2 wird nach § 5 der Rahmenempfehlung...

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