Rz. 18

Nach Abs. 7 Satz 1 obliegt den Krankenkassen die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch.

Die Leistungserbringer sind nach Abs. 7 Satz 2 verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Abs. 5 Satz 1 vorzulegen.

Soweit es für die Prüfungen erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet.

Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle mitzuteilen, die das Zertifikat nach § 126 Abs. 1a Satz 2 erteilt hat (Abs. 7 Satz 7).

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