Rz. 12

Verträge nach Abs. 1 in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung, die auf Ausschreibungen nach dem aufgehobenen Abs. 1 gründen, wurden nach einer Übergangszeit mit Ablauf des 30.11.2019 unwirksam (Abs. 1 Satz 8). Auf diese Weise wurde nach der Gesetzesbegründung den im Zusammenhang mit Ausschreibungsverträgen aufgetretenen Qualitätsdefiziten und Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt. Aufgrund des Sicherstellungsauftrages der Krankenkassen sind diese dazu verpflichtet, Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln mit Leistungserbringern zu unterhalten und mithin nach der Unwirksamkeit der Ausschreibungsverträge neue Rahmenverträge mit Leistungserbringern über die jeweiligen Heilmittelversorgungen zu schließen. Durch die Übergangsfrist hatten die Krankenkassen ausreichend Zeit, die Versorgung ihrer Versicherten auf eine neue vertragliche Grundlage zu stellen. Die Vertragspartner, die bisher auf der Grundlage von Ausschreibungsverträgen die Versicherten einer Krankenkasse mit Hilfsmitteln beliefert haben, können dies nun weiterhin auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit Beitrittsmöglichkeit tun.

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