Rz. 9

Nach Abs. 4 sollen die Vertragspartner eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. Eine Verbindlichkeit für den Heilmittelerbringer resultiert daraus aber nicht; er ist also nicht gezwungen, die Praxis unter Umständen mit hohen Investitionen barrierefrei zu gestalten. Die Empfehlungen dienen für die Leistungserbringer vielmehr als Orientierungshilfe, wenn sie Versicherte mit entsprechenden Behinderungen mit Heilmitteln versorgen, die sonst wegen der fehlenden Barrierefreiheit die Praxis nicht aufsuchen können.

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