Rz. 11a

Kurortspezifische Heilmittel kommen insbesondere in anerkannten Kurorten vor, die es zwar in einigen, aber nicht in allen Bundesländern gibt. Damit können kurortspezifische Heilmittel nicht Gegenstand der Bundesverträge zur Heilmittelversorgung nach Abs. 1 der Vorschrift sein. Durch Abs. 7 Satz 1 ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen die Ermächtigungsgrundlage gegeben worden, mit den Leistungserbringern von kurortspezifischen Heilmitteln i. S. d. § 23 Abs. 2 Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit diesen Heilmitteln zu schließen. Durch den in Abs. 7 Satz 2 enthaltenen Verweis auf die entsprechende Anwendung der Abs. 2 und 3 wird auch für diese Verträge die Bindung an die Grundlohnsumme (§ 71) auf Dauer aufgehoben und müssen die zu vereinbarenden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen.

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